Lizenzvereinbarung
Zum Schutz Ihrer eigenen Interessen müssen Sie vor dem Kauf oder der Nutzung der Dienste auf unserer Website die nachfolgenden wichtigen Bedingungen lesen und verstehen.
Diese Lizenzvereinbarung ist eine rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen dem Endnutzer (der „Lizenznehmer“) und SachsaSuse™ (der „Lizenzgeber“), wonach der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Lizenz für die Nutzung der lizenzierten Software gewährt.
Bitte lesen Sie sich diesen Abschnitt sorgfältig durch. Jedes Installieren, Kopieren, Zugreifen oder Nutzen der lizenzierten Software durch den Lizenznehmer stellt die Zustimmung und die Einverständniserklärung des Lizenznehmers hinsichtlich der Einhaltung aller Geschäftsbedingungen dieser Lizenzvereinbarung dar.
Durch den Zugriff auf und die Nutzung der Website von SachsaSuse™ stimmen Sie den Bedingungen der Lizenzvereinbarung und allen anderen zutreffenden Nutzungsbedingungen ausdrücklich zu.
1. DEFINITION DER DIENSTE
Für den Zweck dieser Lizenzvereinbarung und den damit verbundenen Diensten und ungeachtet jeder anderen hierin gegebenen Definition bedeutet „lizenzierte Software“: jede Software (zum Herunterladen auf unser Website, auf einem Gerät vorinstalliert, zum Herunterladen auf der Website eines Drittanbieters, Software-as-a-Service (SaaS), auf einem Datenträger erworben, wie zum Beispiel CD, DVD, Blu-ray, Speicherstick), Ressourcen, einschließlich Download-Bereiche, Kommunikationsforen, Produktinformationen, einschließlich aller Aktualisierungen, Verbesserungen, neuen Funktionen und/oder Hinzufügungen neuer Web-Inhalte. Die Dienste umfassen außerdem: die Dienste, für die diese Lizenzvereinbarung bereitgestellt wird, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:
Computerinformationen oder Software Dritter, für die der Lizenzgeber zum Einschluss in die lizenzierte Software eine Lizenz besitzt; und
sämtliche schriftlichen Materialien oder Dateien in Bezug auf die lizenzierte Software („Dokumentation“).
2. ERTEILUNG DER LIZENZ
Gemäß den Geschäftsbedingungen dieser Lizenzvereinbarung, einschließlich der Zahlung der betreffenden Gebühren, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare und widerrufliche Lizenz zur Installation oder Nutzung der Dienste für den erworbenen Zeitraum und ausschließlich zur privaten Nutzung durch den Lizenznehmer. Jegliche Nutzung oder Installation von mehr als der lizenzierten Kopien der lizenzierten Software ist ohne die vorherige und schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers untersagt. Ist ein Lizenznehmer durch den Lizenzgeber berechtigt, die lizenzierte Software innerhalb seiner Organisation weiterzuverbreiten, gelten alle in der vorliegenden Lizenz enthaltenen Beschränkungen für jeden einzelnen Endnutzer.
3. LIZENZBESCHRÄNKUNGEN
Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software oder Dokumentation weder ganz noch teilweise ändern, anpassen, übersetzen, sublizenzieren, vermieten, leasen oder ausleihen;
Der Lizenznehmer darf aus der lizenzierten Software oder Dokumentation weder ganz noch teilweise bearbeitete Werke erstellen.
Der Lizenznehmer darf den Quellcode der lizenzierten Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig versuchen, den Quellcode zu ermitteln;
Der Lizenznehmer darf die vorherige Version der lizenzierten Software nach dem Erhalt eines neuen Datenträgers oder einer weiterentwickelten Version als Ersatz für eine vorherige Version nicht nutzen (in diesem Fall muss der Lizenznehmer die vorherige Version zerstören);
Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software nicht für den Betrieb von Unternehmen, Flugzeugen, Schiffen, Kernkraftanlagen, lebenserhaltenden Maschinen, Kommunikationssystemen oder anderen Einrichtungen nutzen, bei denen das Versagen der Software zu Personenschäden, Tod oder Umweltschäden führen kann;
Der Lizenznehmer darf die Hinweise zu Urheberrecht oder Markenzeichen des Lizenzgebers oder die Hinweise zu Urheberrecht und Markenzeichen Dritter, die der Lizenzgeber in die lizenzierte Software oder Dokumentation aufgenommen hat, nicht entfernen oder verdecken;
Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software nicht für das Hosten von Anwendungen für Dritte als Teil eines Gebäudemanagement, Timesharing, eines Diensteanbieters oder einer Dienstleistungsvereinbarung nutzen; und
Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software nicht auf irgendeine Art und Weise nutzen, die illegal oder durch diese Lizenzvereinbarung nicht genehmigt ist.
4. INSTALLATION
Der Lizenznehmer darf die vom Lizenzgeber genehmigte Anzahl von Kopien der lizenzierten Software installieren. Der Lizenznehmer muss der primäre Nutzer des Computers sein, auf dem die lizenzierte Software installiert ist. Die vorliegende Lizenzvereinbarung gilt für alle Installationen der lizenzierten Software. Der Lizenzgeber ermöglicht den Erwerb von mehreren Lizenzen oder Nutzerkonten. Der Lizenznehmer darf die Anzahl der erworbenen Lizenzen installieren. Der Lizenznehmer ist allein für alle durch die Installation und Nutzung der lizenzierten Software durch den Lizenznehmer entstehenden Kosten verantwortlich.
5. SOFTWARE-VERBESSERUNGSPROGRAMM
Zur Verbesserung der lizenzierten Software, ihrer Funktionen und Ihrer Nutzererfahrung erfasst SachsaSuse™ gemäß und in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzrichtlinie automatisch Informationen bezüglich der Art und Weise, wie die verschiedenen Module und Funktionen der lizenzierten Software genutzt werden, wodurch es dem Lizenzgeber möglich ist, die Bedürfnisse und Vorlieben der Nutzer zu erkennen.
SachsaSuse™ verwendet diese Informationen nur, um den lizenzierten Nutzern bestmögliche Software-Erfahrung bereitzustellen. Diese erfassten Daten werden niemals zu Marketingzwecken an Dritte offengelegt, geteilt, verkauft, gehandelt oder vermietet. Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie. Nutzer, die eine Aktivierung dieses Dienstes nicht wünschen, können diesen im Menü „Erweiterte Optionen“ während des Installationsprozesses deaktivieren.
6. AKTIVIERUNG
Die lizenzierte Software umfasst technologische Maßnahmen, die ihre nicht lizenzierte oder illegale Nutzung verhindern. Die lizenzierte Software kann Durchsetzungsmaßnahmen enthalten, die die Fähigkeiten des Lizenznehmers zur Installation und Deinstallation der lizenzierten Software auf einem Computer auf die nicht mehr als die begrenzten Male, für eine begrenzte Anzahl an Computern und für einen begrenzten Zeitraum entsprechend der erworbenen Lizenz einschränkt. Die lizenzierte Software kann eine Aktivierung erfordern, wie dies während der Installation und in der Dokumentation erklärt wird. Wird ein zutreffendes Aktivierungsverfahren nicht befolgt, dann kann die lizenzierte Software nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden. Ist eine Aktivierung erforderlich und wird diese nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschlossen, wie in der Dokumentation dargelegt und während der Installation erklärt, dann wird die lizenzierte Software erst dann wieder funktionieren, wenn die Aktivierung abgeschlossen ist, wodurch die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt wird.
7. TESTVERSION
Der Lizenznehmer kann eine Testversion der lizenzierten Software für einen bestimmten Zeitraum kostenlos erhalten, wie dies von Zeit zu Zeit von SachsaSuse™ festgelegt wird (die „Testversion“). Der Lizenznehmer muss unter Umständen ein Konto erstellen, um die zeitlich begrenzte Testversion nutzen zu können. Bestimmte Funktionen und/oder Funktionalitäten der lizenzierten Software können in der Testversion gesperrt oder nicht verfügbar sein oder die Erstellung eines Kontos für die Nutzung erfordern. Am Ende des Zeitraums der Testversion hat der Lizenznehmer die Möglichkeit, durch den Erwerb einer gültigen Lizenz von den Funktionen und Funktionalitäten der lizenzierten Software zu profitieren. Ab dem Moment der Aktivierung der lizenzierten Software mit einem gültigen Lizenzschlüssel oder der Anmeldung an einem mit der erworbenen Lizenz verbundenen Konto durch den Lizenznehmer, wird die Testversion nicht länger als Testversion betrachtet und die Anwendung aller Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung trifft im vollen Umfang zu. Alle Geschäftsbedingungen dieser Lizenzvereinbarung gelten gleichermaßen für eine Testversion mit den notwendigen Änderungen.
8. KOPIEN
Der Lizenznehmer darf eine Kopie der lizenzierten Software ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken erstellen, mit der Maßgabe, dass die Dokumentation nicht vervielfältigt werden darf. Soweit von SachsaSuse™ nicht ausdrücklich gestattet, ist der/die gleichzeitige Zugriff, Nutzung, Wartung der lizenzierten Software ausdrücklich untersagt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Zugangssicherheitsmechanismen zur Verhinderung der gleichzeitigen Nutzung zu implementieren oder eine zusätzliche Gebühr entsprechend der Anzahl der Nutzer zu zahlen, die Zugang zum Computer mit der installierten lizenzierten Software oder zu einem Netzwerk haben, das die Nutzung der lizenzierten Software durch mehrere Computer gleichzeitig ermöglicht.
9. ÜBERTRAGUNG DER LIZENZ
Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software oder die durch diese Lizenzvereinbarung gewährte Lizenz nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers (oder sofern nicht durch die Bedingungen der Lizenzvereinbarung gestattet) verkaufen, zuweisen oder übertragen.
10. SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung jederzeit Software-Aktualisierungen und/oder Inhaltsaktualisierungen kostenlos zur Verfügung stellen. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet „Aktualisierung“ eine neue Version der lizenzierten Software, die technische Änderungen, aktualisierte Informationen, veränderte Funktionalitäten oder andere Änderungen enthält, die vom Lizenzgeber zum Verbessern oder zum Hinzufügen, Löschen oder anderweitigem Modifizieren von Komponenten der lizenzierten Software gedacht sind. „Inhaltsaktualisierung“ bedeutet eine Aktualisierung der von der lizenzierten Software verwendeten Inhalte, die eventuell von Zeit zu Zeit aktualisiert werden müssen. Ist die lizenzierte Software eine Aktualisierung einer vorherigen Version, so muss der Lizenznehmer eine gültige Lizenz für die vorherige Version besitzen. Jede vom Lizenzgeber für den Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage des Lizenzaustauschs, sodass der Lizenznehmer als Voraussetzung für den Empfang einer Aktualisierung zustimmt, dass der Lizenznehmer alle Rechte des Lizenznehmers zur Nutzung der vorherigen Version der lizenzierten Software beendet. Der Lizenznehmer kann jedoch die vorherige Version weiterhin verwenden, um die Umstellung auf die aktualisierte Version zu unterstützen. Sobald eine Aktualisierung veröffentlicht wurde, kann der Lizenzgeber die Unterstützung für frühere Versionen einstellen, ohne den Lizenznehmer darüber informieren zu müssen. Software-Aktualisierungen und/oder Inhaltsaktualisierungen können über die lizenzierte Software oder auf der Website des Lizenzgebers bereitgestellt werden. Diese Lizenz gestattet es dem Lizenznehmer ansonsten nicht, eine Software-Aktualisierung und/oder die neue Version der lizenzierten Software zu erhalten und zu nutzen. Die lizenzierte Software kann für das effektive Funktionieren Inhaltsaktualisierungen benötigen.
11. GEISTIGE EIGENTUMGSRECHTE
Die lizenzierte Software und alle vom Lizenznehmer erstellten autorisierten Kopien sind Eigentum von und gehören dem Lizenzgeber und Dritten, deren geistiges Eigentum der Lizenzgeber durch eine Lizenz erhalten hat. Struktur, Organisation und Code der lizenzierten Software sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen des Lizenzgebers und derartiger Dritter. Die lizenzierte Software ist weltweit geschützt durch und unterliegt jedem geltenden Recht. Soweit in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen, erhält der Lizenznehmer keinerlei geistige Eigentumsrechte an der lizenzierten Software. Der Lizenznehmer darf keine öffentliche Erklärung über die lizenzierte Software oder den Lizenzgeber ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers abgeben oder veröffentlichen.
12. SUPPORT
Der Lizenzgeber ist durch diese Lizenzvereinbarung nicht verpflichtet, dem Lizenznehmer technische Supportleistungen in Bezug auf die lizenzierte Software zur Verfügung zu stellen; jedoch kann der Lizenznehmer zusätzliche Supportleistungen für eine zusätzliche Gebühr anfordern, die der Lizenzgeber während der Laufzeit dieses Lizenzvertrages jederzeit anbieten kann.
13. BESCHRÄNKTE GARANTIE ZU DATENTRÄGER
Der Lizenzgeber garantiert, dass der Datenträger, auf dem die lizenzierte Software vertrieben wird, für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab dem Auslieferungsdatum der lizenzierten Software an den Lizenznehmer frei von Mängeln ist. Entdeckt der Lizenznehmer während dieses 30-tägigen Zeitraums einen Mangel am Datenträger, so muss der Lizenznehmer den defekten Datenträger innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach dem Entdecken des Mangels an den Lizenzgeber zurückgeben, und das alleinige Rechtsmittel des Lizenznehmers ist es, entweder einen Ersatz für den defekten Datenträger zu erhalten, oder als alleinige Option des Lizenzgebers eine Rückerstattung des vom Lizenznehmer für die lizenzierte Software gezahlten Betrag zu erhalten. Die in diesem Abschnitt gewährte Garantie ist die einzige dem Lizenzgeber unter dieser Vereinbarung erteilte Garantie.
14. KEINE GARANTIE FÜR DIE LIZENZIERTE SOFTWARE
GEMÄSS DEN GESETZES DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG WIRD DIE LIZENZIERTE SOFTWARE DEM LIZENZNEHMER „WIE SIE IST“ BEREITGESTELLT. DER LIZENZGEBER UND DIE LIEFERANTEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN DES LIZENZNEHMERS GEWÄHREN KEINE GARANTIE FÜR IHRE NUTZUNG ODER LEISTUNG. DER LIZENZNEHMER UND DIE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN DES LIZENZNEHMERS GEWÄHREN KEINE GARANTIEN, ZUSICHERUNGEN, DARSTELLUNGEN ODER BEDINGUNGEN (AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE AUF GESETZESVORSCHRIFTEN, GEWOHNHEITSRECHT, HANDELSBRAUCH ODER ANDEREN GRUNDLAGEN BERUHREN) BEZÜGLICH IRGENDWELCHER ANGELEGENHEITEN, EINSCHLIESSLICH ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE VERLETZUNG DER RECHTE DRITTER, MARKTGÄNGIGKEIT, EINGLIEDERUNG, ZUFRIEDENSTELLENDE QUALITÄT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, MIT AUSSNAHME VON UND IN DEM UMFANG, DASS EINE GARANTIE DURCH DAS GELTENDE RECHT IN DER GERICHSTBARKEIT DES LIZENZNEHMERS NICHT AUSGESCHLOSSEN ODER BESCHRÄNKT WIRD.
15. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
IN KEINEM FALL HAFTET DER LIZENZGEBER ODER DIE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN DES LIZENZGEBERS GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER FÜR IRGENDWELCHE SCHÄDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN, ODER FÜR FOLGESCHÄDEN, DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE UND FOLGESCHÄDEN ODER ENTGANGENER GEWINNE ODER ENTGANGENE ERSPARNISSE, SELBST WENN EIN VERTRETER DES LIZENZGEBERS ODER EINES DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN DES LIZENZGEBERS AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE, SCHÄDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN ODER AUF ÜBER EINEN ANSPRUCH DURCH DRITTE HINGEWIESEN WURDE. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE GELTEN IN DEM DURCH DAS GELTENDE RECHT IN DER GERICHTBARKEIT DES LIZENZNEHMERS ZULÄSSIGEN UMFANG. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER ALLGEMEINGÜLTIGKEIT DES VORSTEHENDEN IST DIE GESAMTHAFTUNG DES LIZENZGEBERS UND DEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN DES LIZENZGEBERS LAUT DIESER UND IN VERBINDUNG MIT DIESER LIZENZVEREINBARUNG AUF DEN FÜR DIE LIZENZIERTE SOFTWARE GEZAHLTEN BETRAG BESCHRÄNKT, VORBEHALTLICH SPEZIFISCHER VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF VORVERÖFFENTLICHTE SOFWARE, WIE AUSFÜHRLICHER IM NACHSTEHENDEN ABSCHNITT 17 BESCHRIEBEN:
16. SCHADENERSATZ
Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber entschädigen und von allen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Geldstrafen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtsanwaltsgebühren auf einer Rechtsanwalt-Klienten-Grundlage oder im außergerichtlichen Rahmen) schadlos halten, die sich aus der Nutzung der lizenzierten Software durch den Lizenznehmer ergeben oder damit zusammenhängen. Die Verpflichtungen des Lizenznehmers laut diesem Abschnitt überdauern den Ablauf oder die Kündigung dieser Lizenzvereinbarung.
17. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR BETA-SOFTWARE
Ist die dem Lizenznehmer mit dieser Lizenzvereinbarung übergebene lizenzierte Software eine unveröffentlichte Version, auch als „BETA“-Software („vorveröffentlichte Software“) bezeichnet, dann ersetzt dieser Abschnitt, soweit eine Bestimmung in diesem Abschnitt andere Bestimmungen oder Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung verletzt, derartige Bestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die vorveröffentlichte Software, aber nur in dem Umfang, der zur Beseitigung einer derartigen Verletzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die vorveröffentlichte Software nicht das Endprodukt des Lizenzgebers darstellt und möglicherweise Systemfehler, Funktionsstörungen und andere Probleme aufweist, die zu System- oder anderen Ausfällen und Datenverlusten führen könnten. Daher lehnt der Lizenzgeber jegliche Garantie- oder Haftungsverpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer ab und der Lizenznehmer akzeptiert diesen Haftungsausschluss.
UNGEACHTET JEDER ANDEREN BESTIMMUNG, DIE DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS BESCHRÄNKT, WIRD DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS UND SEINER LIEFERANTEN IN DEN ZUSTÄNDIGEN GERICHTSBARKEITEN, IN DENEN EIN HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR DIE VORVERÖFFENTLICHTE SOFTWARE NICHT MÖGLICH IST ABER BESCHRÄNKT SEIN KANN, AUF ENTWEDER DEN DURCH DEN LIZENZNEHMER GEZAHLTEN BETRAG ODER FÜNFZIG EURO (50,00 EUR) BESCHRÄNKT, JE NACHDEM WAS GERINGER IST.
Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer kein Versprechen oder Garantie gegeben hat, dass die vorveröffentlichte Software zukünftig bekannt gegeben oder bereitgestellt wird, und dass der Lizenzgeber keine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung gegenüber dem Lizenznehmer zur Bekanntgabe oder Einführung der vorveröffentlichten Software hat. Der Lizenzgeber kann beschließen, ein dem der vorveröffentlichten Software ähnliches oder kompatibles Produkt nicht einzuführen. Dementsprechend erkennt der Lizenznehmer an, dass jede vom Lizenznehmer mit der ausdrücklichen und vorherigen Genehmigung des Lizenzgebers durchgeführte Erprobung oder Entwicklung hinsichtlich der vorveröffentlichten Software oder eines mit der vorveröffentlichten Software verbunden Produkts ausschließlich auf eigene Gefahr des Lizenznehmers erfolgt.
Während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung wird der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers Rückmeldungen an den Lizenzgeber über die Erprobung und Nutzung der vorveröffentlichten Software liefern, einschließlich Berichte über Fehler und Funktionsstörungen. Wurde dem Lizenznehmer die vorveröffentlichte Software gemäß einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bereitgestellt, so wird auch die Nutzung der vorveröffentlichten Software durch den Lizenznehmer durch diese Vereinbarung geregelt. Ungeachtet anderslautender Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung wird der Lizenznehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluss der Erprobung der vorveröffentlichten Software durch den Lizenznehmer alle unveröffentlichten Versionen der vorveröffentlichten Software zurückgeben oder deinstallieren, falls dieses Datum vor dem durch den Lizenzgeber geplanten ersten Warenversand der öffentlich und kommerziell erhältlichen Software liegt.
18. SOFTWARE DRITTER
Die Software Dritter kann zusammen mit der lizenzierten Software (die „Software Dritter“) vertrieben werden. Jede dieser Software Dritter kann Vermerke erfordern und/oder anderen Lizenzbedingungen unterliegen. Derartige erforderlichen Vermerke und Lizenzbedingungen der Software Dritter, wenn vorhanden, können über die Software Dritter direkt abgerufen werden. Durch die Annahme dieser Lizenzvereinbarung akzeptiert der Lizenznehmer auch die Lizenzbedingungen, falls vorhanden, unter denen die Software Dritter bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer wird kein Vertragsverhältnis mit dem Lizenzgeber in Bezug auf die Software Dritter eingehen und der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung für Nutzung dieser durch den Lizenznehmer.
19. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Die Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung entspricht dem Zeitraum, der der Lizenzart und/oder Dauer entspricht, die ab Kaufdatum erworben wurde, mit Ausnahme einer Testversion, für die die Standarddauer gilt, für die der Lizenzgeber diese Testversion dem Lizenznehmer zur Verfügung stellt. Am Ende der Laufzeit verpflichtet sich der Lizenznehmer alle bis auf eine der Kopien der lizenzierten Software innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Kündigung oder dem Ablauf zu deinstallieren oder zu zerstören oder dauerhaft zu löschen. Nach dem Ablauf der Laufzeit können einige Funktionen und Funktionalitäten der lizenzierten Software nicht länger funktionieren oder die lizenzierte Software kann komplett nicht mehr funktionieren. Ungeachtet des Vorstehenden, endet die Lizenz automatisch, wenn der Lizenznehmer diese Lizenzvereinbarung verletzt und eine Verletzung nicht innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den Lizenzgeber oder den Bevollmächtigten des Lizenzgebers behebt, unbeschadet der Rechte des Lizenzgebers zur Entschädigung von Schäden nach dem geltenden Recht. Der Lizenzgeber kann diese Lizenzvereinbarung kündigen, wobei alle dem Lizenznehmer gewährten Rechte sofort erlöschen. Außerdem hat der Lizenznehmer nach der Kündigung dem Lizenzgeber alle Kopien der lizenzierten Software zurückzugeben oder schriftlich zu bestätigen, dass alle Kopien der lizenzierten Software zerstört wurden.
20. ENDNUTZERGENERIERTER INHALT
Die lizenzierte Software ermöglicht es dem Lizenznehmer, Inhalte einzugeben, die auf dem Computer gespeichert werden, auf dem die lizenzierte Software installiert ist (dieser wird nachfolgend als „endnutzergenerierter Inhalt“ bezeichnet). Der Lizenznehmer ist allein für die Nutzung, Speicherung und Offenlegung des endnutzergenerierten Inhalts durch den Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenznehmer darf den endnutzergenerierter Inhalt nur in einer verantwortungsbewussten Weise nutzen, die einem guten Urteilsvermögen entspricht. Als PDF-Software gestattet die lizenzierte Software dem Lizenznehmer das Eingeben, Kopieren, Bearbeiten von Inhalten, die nicht-öffentliche personenbezogene Daten von Personen außer dem Lizenznehmer darstellen; der Lizenznehmer darf diese Informationen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, nicht nutzen, speichern oder offenlegen. Hat der Lizenznehmer bei der Entscheidung Schwierigkeiten, ob die geplante Nutzung durch den Lizenznehmer angemessen ist oder ob der Lizenznehmer eine schriftliche Genehmigung benötigt oder ob andere rechtliche Fragen zu berücksichtigen sind, so ermutigt der Lizenzgeber den Lizenznehmer, eine unabhängige Rechtsberatung zu suchen. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei dieser Bestimmung nicht behilflich sein, noch kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Rechtsberatung zu den geistigen Eigentumsrechten oder Datenschutzgesetzen geben.
Der Lizenznehmer darf nur endnutzergenerierte Inhalte nutzen, die dem Lizenznehmer gehören und die Rechte anderer nicht verletzen. Der Lizenzgeber wird keine Inhalte bearbeiten oder überwachen; der Lizenznehmer trägt daher die alleinige Verantwortung für deren Überwachung. Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software nicht in Verbindung mit Inhalten nutzen, die illegal, obszön, anstößig, verleumderisch sind, Rassen- oder ethnischen Hass anregen oder die Rechte anderer verletzt oder anderweitig unzulässig sind.
Stellt der Lizenznehmer oder der Rechtsanwalt des Lizenznehmers fest, dass der Lizenznehmer gesetzlich verpflichtet ist, eine schriftliche Genehmigung zur Nutzung von Teilen des endnutzergenerierten Inhalts einzuholen, so muss der Lizenznehmer die Genehmigung zur Vervielfältigung, Weiterverbreitung oder Änderung des Inhalts vom entsprechenden Besitzer des Materials anfordern (wie es in der lizenzierten Software aufgeführt ist). Stellt der Lizenznehmer oder der Rechtsanwalt des Lizenznehmers andererseits fest, dass es zulässig ist, fortzufahren und endnutzergenerierten Inhalt aus der lizenzierten Software einzubeziehen, so fordert der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf, die Marken des Lizenzgebers ordnungsgemäß zu benennen, wenn sich der Lizenznehmer auf die lizenzierte Software in Bekanntmachung oder den Urheberrecht-Bereichen der Arbeiten, Projekte oder Produkte des Lizenznehmers bezieht. Der Lizenznehmer entschädigt, verteidigt und hält den Lizenzgeber und die Lieferanten des Lizenzgeber vor Ansprüchen, Schäden, Rechtsanwaltskosten auf einer Rechtsanwalt-Klienten-Grundlage oder im außergerichtlichen Rahmen, Kosten und Klagen schadlos, die sich aus der Nutzung oder der Weiterverbreitung der Inhalte und der Nutzung der lizenzierten Software durch den Lizenznehmer ergeben oder daraus resultieren.
21. FORTBESTAND
Alle in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Verpflichtungen überdauern deren Kündigung, unabhängig der Ursache; jedoch impliziert oder erstellt dieser Fortbestand kein fortgesetztes Recht zur Nutzung der lizenzierten Software nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung.
22. EXPORTRICHTLINIEN
Die lizenzierte Software kann Beschränkungen hinsichtlich ihres Exports oder ihrer Nutzung in bestimmten Ländern oder Gebieten unterliegen. Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software nicht in ein Land versenden, übertragen oder exportieren oder die lizenzierte Software in einer Weise nutzen, die durch solche für den Lizenznehmer zutreffenden Exportgesetze, Beschränkungen oder Bestimmungen verboten ist (zusammen die „Exportgesetze“). Wird die lizenzierte Software nach den Exportgesetzen als der Exportkontrolle unterliegender Gegenstand erkannt, sichert der Lizenznehmer zu und garantiert, dass der Lizenznehmer und die Mitarbeiter des Lizenznehmers, die die lizenzierte Software nutzen werden, nicht Bürger eines Staats sind oder sich in einem Staat befinden, der den Exportbeschränkungen von Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Iran, Syrien, Sudan und Nordkorea) unterliegt, und dass dem Lizenznehmer und den Mitarbeitern des Lizenznehmers, die die lizenzierte Software nutzen werden, der Erhalt der Software nach den Exportgesetzen nicht anderweitig untersagt ist. Alle Rechte zur Nutzung der lizenzierten Software werden unter der Bedingung erteilt, dass der Lizenznehmer die Exportgesetze erfüllt und alle diese Rechte verfallen, wenn der Lizenznehmer die Exportgesetze nicht erfüllt. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers, die Einhaltung dieses Abschnitts sicherzustellen.
23. GELTENDES RECHT
Diese Lizenzvereinbarung unterliegt und wird reguliert und gedeutet gemäß den in Deutschland geltenden Gesetzen. Sämtliche sich hieraus ergebende Rechtsstreitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte mit Sitz in Deutschland. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, aber gemäß den Gesetzes der öffentlichen Ordnung, ist die Anwendung anderer Gesetze, Vereinbarungen und/oder Konventionen, einschließlich dem Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, ausdrücklich vom Lizenzvertrag ausgeschlossen.
24. ADRESSE DES LIZENZGEBERS
Sämtliche an den Lizenzgeber gemäß der Lizenzvereinbarung adressierte Korrespondenz kann ordnungsgemäß an SachsaSuse™ unter dem Hauptgeschäftssitz in Mittelstrasse 1, 37441 Bad Sachsa gesendet werden.
25. RECHTSVORBEHALT
Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung gewährt werden. Die dem Lizenznehmer gewährten Nutzungsrechte an der lizenzierten Software beschränken sich auf den Umfang der geistigen Eigentumsrechte des Lizenzgebers und auf alle geistigen Eigentumsrechte Dritter, zu denen der Lizenzgeber die Lizenz hält, und beinhalten nicht die Gewährung jedweder geistigen Eigentumsrechte an den Lizenznehmer. Diese Lizenz ist die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber in Bezug auf diesen Gegenstand und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Darstellungen, Verhandlungen, etwaige zusätzliche Bedingungen oder eine andere ähnliche Kommunikation zwischen den Parteien.
26. DATENSCHUTZ UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Lesen Sie die Angaben der Datenschutzrichtlinie in Bezug auf die Erfassung und Verwendung Ihrer Daten.
27. GESAMTE VEREINBARUNG
Diese Lizenzvereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber in Bezug auf die lizenzierte Software dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen Darstellungen, Diskussionen, Vorhaben, Mitteilungen, Vereinbarungen, Regelungen, Anzeigen und Abreden, die sich auf die lizenzierte Software beziehen.
28. ÄNDERUNGEN
Diese Lizenzvereinbarung darf nur schriftlich mit Unterschrift durch einen Bevollmächtigten des Lizenzgebers geändert oder ergänzt werden.
29. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung von einer zuständigen Gerichtsbarkeit als rechtswidrig angesehen werden, so ist diese Bestimmung soweit wie möglich anzuwenden und die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
30. VERZICHTSERKLÄRUNG
Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung von Rechten oder Rechtsmitteln seitens des Lizenzgebers gilt nicht als Verzicht auf diese, es sei denn, dass eine spezielle schriftliche Mitteilung vorliegt. Die einzelne oder teilweises Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittel durch den Lizenzgeber gilt nicht als Verzicht auf diese oder schließt eine andere oder weitergehende Durchsetzung der jeweiligen Rechte oder Rechtsmittel nicht aus.
31. NACHWEIS DER ERFÜLLUNG
Innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Aufforderung des Lizenzgebers oder eines autorisierten Bevollmächtigten des Lizenzgebers wird der Lizenznehmer unter Strafe des Meineids die vollständigen Unterlagen und Bescheinigungen vorlegen, dass die Nutzung der gesamten lizenzierten Software durch den Lizenznehmer diese Lizenzvereinbarung erfüllt.
32. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (die “Bedingungen”) gelten für alle Käufe von Produkten oder Dienstleistungen (die “Produkte”), die über diese Website (die “Site”) verkauft werden.
Urheberrechtsvermerk
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